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Berufliche Eingliederung mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) (c) geralt/pixabay.de

Berufliche Eingliederung mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) (c) geralt/pixabay.de

Aktivierung und berufliche Eingliederung

  • 19. November 2012
  • Dieter Linner
  • Allgemein
  • 1 Comment

Inhaltsverzeichnis

  • Aktuelle Bestimmungen sind gültig
  • Eingliederungszuschüsse erhalten
  • Wer erhält einen AVGS?
  • Einfach beantragen!

Mit dem neu eingeführten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) wird die berufliche Eingliederung erleichtert. Als arbeitslos gemeldete(r) Kunde bzw. Kundin können Sie so selbst eine private Arbeitsvermittlung zur Unterstützung der Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung  beauftragen.

Aktuelle Bestimmungen sind gültig

Der AVGS muss dabei persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. den Jobcenter beantragt werden. In wieweit der Anspruch auf einen Gutschein erweitert wird, ist derzeit noch offen. Bis eine konkrete Neuregelung umgesetzt wird, gelten die aktuellen Bestimmungen. Wir Informieren Sie gern!

Eingliederungszuschüsse erhalten

Arbeitgeber können zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Die Leistungen sind vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der Agentur für Arbeit zu beantragen, in deren Bezirk der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

Wer erhält einen AVGS?

Jeder, der bei der Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter arbeitssuchend gemeldet und von der Arbeitslosigkeit bedroht ist, kann einen Aktivierung- und Vermittlungsgutschein (AVGS) erhalten! Dabei ist es egal ob Sie:

  1. Leistungen beziehen (oder nicht),
  2. noch tätig sind, der befristete Arbeitsvertrag jedoch bald endet,
  3. sich gerade in einer Maßnahme befinden,

Auch wie lange Sie schon bzw. noch arbeitslos gemeldet sind, spielt keine Rolle. Es liegt jedoch im Ermessen Ihres Sachbearbeiters, ob er Ihnen den AVGS ausstellt oder nicht (sog. Kannbestimmung). Wer jedoch länger als sechs Wochen ALG1 bezieht, hat einen Rechtsanspruch auf den AVGS!!

Einfach beantragen!

Den Aktivieruns-und Vermittlungsgutschein „beantragen“ Sie einfach formlos (d.h. Sie müssen keinen Antrag ausfüllen) bei Ihrem zuständigen Arbeitsamt, Jobcenter oder Landkreis unter Angabe Ihrer Kundennummer:

  • persönlich,
  • telefonisch
  • schriftlich
  • per e-mail oder per Fax
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Schlagwörter: Arbeitsmarkt, AVGS, Beratung, berufliche Eingliederung

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Ein Kommentar zu “Aktivierung und berufliche Eingliederung”

Anton Schneider

  • Anton Schneider
  • 22. Januar 2022 at 10:05

Gut zu wissen, dass Arbeitslose sich mit dem AVGS eine private Arbeitsvermittlung holen können, die sie dabei unterstützen. Ich finde es gut, dass jeder Arbeitssuchende eine Berechtigung dazu hat. Das hilft vielen sicherlich, schnell wieder Anschluss zu finden.

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